Verordnung
über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch
genutzten Flächen im Altmarkkreis Salzwedel
Auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz- KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2833) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht vom 25. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 749), erlässt der Altmarkkreis Salzwedel als untere Abfallbehörde nachfolgende Rechtsverordnung: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen (Gartenabfälle), ausschließlich auf Wohngrundstücken und Kleingärten im Altmarkkreis Salzwedel. (2) Nicht unter diese Verordnung fallen:
1. das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus und in Industrie- und Gewerbegebieten, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Gärtnereibetrieben, das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Unterhaltungsarbeiten der Straßen- und Gewässerpflege sowie der Pflege und Unterhaltung von öffentlichen Grünflächen und Parks.
2. die Durchführung von Lager- und Brauchtumsfeuern. Die Regelungen in den kommunalen Satzungen der Einheitsgemeinden und der Verbandsgemeinde werden von dieser Verordnung nicht berührt.
§ 2 Grundsatz (1) Pflanzliche Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen sind gemäß § 7 Abs. 2 KrWG grundsätzlich zu verwerten, wobei dem jeweiligen Abfallbesitzer die
Verwertungsmöglichkeiten freigestellt sind. Vorrangig sind die pflanzlichen Abfälle
durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und
Eigenkompostierung stofflich zu verwerten. Des Weiteren besteht für jeden Abfallbesitzer die Möglichkeit, die pflanzlichen Abfälle durch Abgabe auf den Abfallwirtschafts- und Wertstoffhöfen des Landkreises und Kompostierungsanlagen ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. bei Vorhandensein über die Biotonne innerhalb der öffentlichen Entsorgung einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
(2) Grundsätzlich dürfen nur solche pflanzlichen Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen verbrannt werden, deren Kompostierung oder anderweitige Verwertung nicht möglich ist, aus phytosanitären Gründen verbrannt werden müssen und das Gemeinwohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Gartenabfälle im Sinne dieser Verordnung sind pflanzliche Abfälle, deren Kompostierung oder eine anderweitige Verwertung nicht möglich ist. Dazu zählen trockene Pflanzen und verholzte Pflanzenteile wie Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, Stauden, krautige Pflanzenteile wie Spargel-, Tomaten- und Kartoffelkraut. (2) Pflanzliche Abfälle, die aus phytosanitären Gründen verbrannt werden müssen, sind Abfälle, die durch Schaderreger befallen sind, die nur durch Verbrennung effektiv bekämpft werden können. § 4 Verbrennen von Gartenabfällen
(1) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist in der Zeit vom 01. Oktober bis 15. November und vom 01. März bis 15. April von Montag bis Samstag, außer an Feiertagen, jeweils in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr zugelassen. Der Zeitraum des Verbrennungsvorgangs darf zwei Stunden nicht überschreiten. Das Feuer ist so vorzubereiten und zu betreiben, dass keine Beeinträchtigungen durch starke Rauchentwicklung und durch Funkenflug keine Brände entstehen. Menschen, Gebäude, Einrichtungen, Anlagen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet werden (2) Beim Verbrennen müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 10 m zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Leitungen und anderen brennbaren bzw. gefährdeten Sachen 100 m zu Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen und Pflegeeinrichtungen) 30 m zu Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. (3) Die Verbrennung darf nur unter Beachtung nachfolgender Regelungen stattfinden: 1. Gartenabfälle im Sinne des § 3 dieser Verordnung dürfen nur auf den Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie angefallen sind. 2. Die Menge der zu verbrennenden pflanzlichen Abfälle darf eine Grundfläche von 1,5m x 1,5m und eine Höhe von 1m nicht überschreiten.
3. Zwischengelagerte pflanzliche Abfälle sind unmittelbar vor dem Verbrennen umzusetzen, um darunter verborgene Kleintiere nicht zu gefährden. 4. Bei Wind ab Windstärke 6 (deutliche Bewegung von armstarken Ästen), hoher Feuchtigkeit des Brenngutes, hoher Luftfeuchtigkeit, bei mangelndem Luftmassenaustausch (Inversionswetterlagen) sowie bei Nebel ist das Verbrennen verboten. 5. Bei lang anhaltender extrem trockener Witterung (bei ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) ist das Verbrennen verboten. 6. Die Verwendung von Mineralölprodukten, um das Feuer in Gang zu setzen und zu unterhalten ist verboten. 7. Das Mitverbrennen von Abfällen, die nicht unter § 3 dieser Verordnung fallen (insbesondere häusliche oder gewerbliche Abfälle, Farben, Plaste, Teer- und Gummimaterialien, Reifen, Bauholz, andere beschichtete oder behandelte Hölzer) ist verboten. 8. Beim Abbrennen ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Funkenflug und starke Rauchentwicklungen sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. § 5 Ausnahmen (1) Von den in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Zeiten können auf Grund besonderer Bedingungen durch den Landrat Ausnahmen durch Allgemeinverfügung geregelt werden. (2) Das Verbrennen aus phytosanitären Gründen (bei Befall durch Schädlingen oder Pflanzenerkrankungen allgemeiner Art) außerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung ist gesondert beim Umweltamt (untere Abfallbehörde) des Altmarkkreises Salzwedel zu beantragen. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn vom zuständigen Pflanzenschutzamt eine entsprechende Empfehlung bzw. Anordnung zur Beseitigung erkrankter Pflanzen oder Pflanzenteile oder zur Bekämpfung von Schädlingen vorliegt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, derjenige: der gemäß § 1 Abs. 1 auf anderen Grundstücken pflanzliche Abfälle verbrennt,
– der andere als in § 3 genannte Gartenabfälle verbrennt,
– der Gartenabfälle außerhalb der in § 4 Abs. 1 genannten Zeiträume verbrennt,
– der Gartenabfälle verbrennt und die Vorgaben des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt,
– der gegen die Regelungen des § 4 Abs. 3 Ziffer 1 bis 8 verstößt,
– der ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Gartenabfälle verbrennt.
(2) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 KrWG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden. § 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.10.2020 in Kraft. (2) Die Verordnung des Altmarkkreises Salzwedel über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle vom 25.08.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 9 vom 20.09.2017) tritt gleichzeitig außer Kraft. Salzwedel, den 03.08.2020
Ziche
Landrat
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