Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle

Gewerbliche Siedlungsabfälle (bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) sind Abfälle, die aus Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen stammen und aus ähnlichen Stoffen wie Hausmüll bestehen. Die Mengenanteile der einzelnen Inhaltsstoffe sind branchenspezifisch sehr unterschiedlich und können deshalb deutlich von der Hausmüllzusammensetzung abweichen.

Durch die ab 1. Januar 2003 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wird bestimmt, dass folgende gewerbliche Abfälle jeweils getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt werden müssen:

  • Papier, Pappe, Kartonagen (Abfallschlüssel 200101)
  • Glas (Abfallschlüssel 200102)
  • Kunststoffe (Abfallschlüssel 200139)
  • Metall (Abfallschlüssel 200140)
  • biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 200108)
  • biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 200201)
  • Marktabfälle (Abfallschlüssel 200302)

Für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen stehen Abfallbehälter in den Größen 80 Liter bis 1.100 Liter zur Verfügung. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Altmarkkreis Salzwedel) zur Beseitigung anzudienen. Dies bedeutet, dass für die Sammlung der gewerblichen Siedlungsabfälle gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Buchstabe g der Satzung über die Abfallwirtschaft im Altmarkkreis Salzwedel (Abfallwirtschaftssatzung) vom 01.01.2017, in der zur Zeit gültigen Fassung, es gilt ein Behältervolumen von 2 Litern je Beschäftigten und Woche, das bedeutet 1 bis 5 Beschäftigte mindestens ein 80-Liter-Müllgroßbehälter (MGB).

Für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen ist die Deponie GmbH des Altmarkkreises Salzwedel, Bismarker Straße 81, in 39638 Gardelegen, Telefon 03907/ 72090, zuständig.

Sofern Sie den Gewerbeabfall von privaten Anbietern verwerten lassen, müssen Sie für den Restabfall einen entsprechenden Behälter vom kommunalen Entsorger vorhalten.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne dieser Satzung entgegen Paragraph 18, Absatz 5 nicht das erforderliche Mindestbehältervolumen vorhält. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500 Euro geahndet werden.